Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024

 

Seit  01. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten und ersetzt das EnergieEinsparungsGesetz (EnEG), die EnergieEinsparVerordnung (EnEV) und das ErneuerbareEnergienWärmegesetz (EEWärmeG). Damit gilt für den Bau und die Renovierung ein einheitliches Anforderungssystem, in dem die energetischen Vorgaben an Gebäude festgelegt sind.

 

Ziel des Gesetzes ist es, den Energiebedarf eines Gebäudes von vornherein durch energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz, bspw. bei Fenstern und Türen, zu begrenzen oder bei der Renovierung den Energiebedarf zu reduzieren.

Das GEG gilt für fast alle Gebäude die beheizt oder klimatisiert werden. Seine Vorgaben beziehen sich vorwiegend auf die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard des Gebäudes.

 

Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie untenstehend zusammengefasst:

Informationspflicht für Hauseigentümer
Sind Sie Eigentümer eines Wohngebäudes mit bis zu zwei Wohnungen und möchten einen Fachhändler mit der Renovierung Ihrer Fenster oder Haustür beauftragen oder planen den Neubau eines Wintergartens?

Dann sind Sie unter bestimmten Umständen verpflichtet im Vorfeld ein Beratungsgespräch, mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person, zu führen. Dies ist der Fall, wenn

  • Außenbauteile eines beheizten oder gekühlten Raums erneuert, ersetzt oder eingebaut werden (beispielsweise Fenster, Haustür oder Wintergarten) und
  • Berechnungen für das gesamte Gebäude nach § 50 Abs. 3 GEG durchgeführt werden sollen (bspw. zur Erstellung eines Energiebedarfsausweises) und
  • diese Beratung über allgemein zugängliche Quellen unentgeltlich angeboten wird.

Der Sachverständige für Wärmeschutz muss Ihnen im Vorfeld bestätigen, dass Sie mit Ihrem Vorhaben das GEG einhalten. Ist Ihr Vorhaben genehmigungsfrei, erhalten Sie auch hier eine Bestätigung vom jeweiligen Fachunternehmen. Diese Bescheinigung müssen Sie als Gebäudeeigentümer mindestens 5 Jahre lang aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzeigen.

Hinweispflicht der Handwerker 
Wer geschäftsmäßig Arbeiten für den Eigentümer durchführt, ist gemäß § 48 des neuen Gebäudeenergiegesetzes GEG unter bestimmten Umständen verpflichtet, bei Angebotsabgabe schriftlich auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs hinzuweisen.

Hinweis gemäß § 48 Gebäudeenergiegesetz (GEG): Wir weisen Sie darauf hin, dass Eigentümer eines Wohngebäudes mit bis zu zwei Wohnungen vor Beauftragung der Planung zur Führung eines Beratungsgesprächs mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person verpflichtet sind, wenn

  • Außenbauteile eines beheizten oder gekühlten Raums erneuert, ersetzt oder eingebaut werden und
  • Berechnungen für das gesamte Gebäude nach § 50 Abs. 3 GEG durchgeführt werden sollen und
  • diese Beratung über allgemein zugängliche Quellen unentgeltlich angeboten wird.

Die Fachberater bei Fortuna Wintergarten informieren Sie gerne zu diesem Thema und ob es für Ihr Vorhaben notwendig ist und können Ihnen ggf. dann auch zertifizierte Energieberater benennen die Ihnen hier zur Seite stehen.

Wichtige Kennwerte für Neubau
Im Neubau bleibt das Referenzgebäude-Verfahren bestehen. Hierbei werden für das Referenz-Wohngebäude unter anderem folgende Werte vorgegeben:

  • Fenster/Fenstertüren – Uw = 1,3 W/m²K g = 0,60
seit 01.01.2023 UW 0,95
  • Falt- und Hebeschiebeanlagen – Uw = 1,6 W/m²K
seit 01.01.2023 UW 1.4
  • Außentüren – U = 1,8 W/m²K
seit 01.01.2023 UW 1,2
  • Glasdächer (Wintergärten) – U = 1,4 W/m²K g = 0,60
 

 

In Bezug auf die Anforderungen an Fenster und Türen ergeben sich keine Verschärfungen gegenüber den Vorgaben der bisher gültigen EnEV.

Glasdächer wurden neu in die Komponenten des Referenzgebäudes aufgenommen.

Neu ist ebenfalls ein „Vereinfachtes Nachweisverfahren von Wohngebäuden“, bei dem sich die Anforderungen an die Außenbauteile aus der gewählten Heizungsanlage ergeben.

Wichtige Kennwerte bei Renovierung
Bei Änderungen an bestehenden Wohngebäuden (Renovierungen) sind folgende Höchstwerte einzuhalten:

  • Fenster/Fenstertüren – Uw = 1,3 W/m²K
  • Falt- und Hebeschiebeanlagen – Uw = 1,6 W/m²K
  • Außentüren – U = 1,8 W/m²K
  • Glasdächer (Wintergärten) – U = 2,0 W/m²K

Auch hier wurden die Vorgaben aus der Energieeinsparverordnung nicht weiter verschärft.

 

Zum 01.01.2024 ist eine Novelle mit weiteren Änderungen zum GEG in Kraft getreten. Sprechen Sie unsere Fachberater an.

 

Wichtige Hinweise: Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich Fehler ergeben haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen.Weitere Rückfragen hierzu oder aber auch zu Fördermöglichkeiten durch die BAFA richten Sie bitte an unseren Verkaufsleiter oder Ihren Ansprechpartner im Hause der diese ggf. an den Energieberater weiterleiten kann.

Über uns ...

FORTUNA Wintergarten Vertriebsgesellschaft mbH
Opladenerstr. 155
40764 Langenfeld Reusrath
Telefon: 02173/ 18805 oder 9445910
Fax: 02173/ 17852
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Für Navigationssysteme Steinstraße 1 eingeben.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch oder Ihren Anruf. Für Prospektanfragen benutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

Wir benutzen Cookies
Diese Webseite setzt technisch notwendige Cookies. Hierbei handelt es sich um Cookies zur Aufrechterhaltung der User-Session. Diese werden beim Schließen des Browsers gelöscht. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.